Quelle: www.lallf.de

Fischarten, die einer intensiven fischereilichen Nutzung unterliegen oder deren Bestände bedroht sind, bedürfen besonderer Schutzmaßnahmen, damit die Bestände langfristig und nachhaltig genutzt oder wieder aufgebaut werden können. Der Gesetzgeber sieht hierzu die Instrumente der Festlegung von Mindestmaßen, Schonzeiten und Fangverboten vor.


Das Mindestmaß stellt die Länge des Fisches dar, ab dem eine Aneignung zulässig ist. Das Mindestmaß sollte immer so festgesetzt sein, dass Fische wenigstens einmal die Möglichkeit haben, sich zu reproduzieren.

Fische, die das Mindestmaß noch nicht erreicht haben (untermaßige Fische), sind unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurückzusetzen. Die gebotene Sorgfalt beim handling (Abködern und Zurücksetzen) muss so erfolgen, dass weitere Verletzungen vermieden werden und ein Weiterleben des Fisches möglich ist.

Die gesetzlichen Mindestmaße für die Fische sind für die Küstengewässer in § 4 der Küstenfischereiverordnung und für die Binnengewässer in § 4 der Binnenfischereiverordnung bestimmt worden. Für die Binnengewässer kann der Fischereiberechtigte über die gesetzlichen Maße hinaus Mindestmaße bestimmen. 


Schonzeiten, sind für Fischarten bestimmt, die während der Reproduktion eines besonderen Schutzes bedürfen. Bei der Festlegung der artspezifischen Schonzeit sollte der Zeitraum erfasst werden, der zum einen für die Wanderung zu den Laichplätzen und zum anderen für das Laichen selbst notwendig ist. Auch für die Abwanderung der Fische von den Laichplätzen kann eine Schonzeit bestimmt werden. Da die Reproduktion im Wesentlichen von der Wassertemperatur abhängig ist, müssen auch zeitliche Verschiebungen durch milde oder strenge Winter berücksichtigt werden (Zeitpuffer).

Die gesetzlichen Schonzeiten für die Fische sind für die Küstengewässer in § 5 der Küstenfischereiverordnung und für die Binnengewässer in § 5 der Binnenfischereiverordnung bestimmt worden. Für die Binnengewässer kann der Fischereiberechtigte über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Schonzeiten bestimmen. 


Fangverbote, gelten für Fischarten, die vom Aussterben bedroht sind oder deren Bestände besonders bedroht sind. I.d.R. sind diese Fischarten auch in der höchsten Kategorie der ?Roten Listen? erfasst. Diese Fischarten dürfen ganzjährig nicht gefangen/angeeignet werden.

Die gesetzlichen Fangverbote für die Fische sind für die Küstengewässer in § 3 der Küstenfischereiverordnung und für die Binnengewässer in § 3 der Binnenfischereiverordnung bestimmt worden. Für die Binnengewässer kann der Fischereiberechtigte über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Fangverbote für Fischarten bestimmen. 

Die Aneignung von untermaßigen Fischen oder von Fischen, die in einer Schonzeit gefangen wurden oder einem Fangverbot unterliegen, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Geldbuße geahndet werden kann.

 

 

 

Quelle: www.lallf.de

Gemäß § 18 des LFischG M-V kann die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung bestimmte Gewässerteile zu Schonbezirken erklären:

  1. Fischschonbezirke - Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind,
  2. Laichschonbezirke - Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind und
  3. Winterlager - Gewässerteile, die für die Überwinterung der Fische dienen.

In den Rechtsverordnungen (BiFVO und KüFVO) können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden. Schonbezirke werden durch die obere Fischereibehörde durch Zeichen (Beschilderung) oder Tonnen gekennzeichnet.

In den Binnengewässern des Landes M-V wurden bislang noch keine Gewässerteile zu gesetzlichen Schonbezirken erklärt. Die Fischereiberechtigten haben jedoch teilweise Gewässerbereiche für das Angeln gesperrt (Auflagen auf der Angelerlaubnis beachten).

In den Küstengewässern des Landes M-V existieren alle drei Arten von Schonbezirken. In den Schonbezirken ist entsprechend der Regelung in der Rechtsverordnung die Ausübung der Fischerei entweder gänzlich verboten, zeitlich befristet verboten oder die Fischereiausübung ist nur eingeschränkt möglich. In den Laichschonbezirken bedarf darüber hinaus die Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen, die Entnahmen oder das Einbringen von Sediment oder die Einleitung von Stoffen der Zustimmung der oberen Fischereibehörden.

Die Fischereiausübung in Fischschon- oder Laichschonbezirken während der bestimmten Zeiten oder in Winterlagern, unter Missachtung der Einschränkung, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Geldbuße geahndet werden kann.

Eine Auflistung der verschiedenen Schonbezirke in den Küstengewässern des Landes M-V finden Sie unter Fischereischutz >Schonbezirke (Fischschonbezirke, Laichschonbezirke und Winterlager).

 

 

 

 

Quelle: www.lallf.de

Zulässige Fanggeräte


Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes bestimmt, welche Fanggeräte durch den Angler verwendet werden dürfen. Zulässig nach dem Gesetz ist bei der Fischereiausübung durch Angler die Verwendung der HANDANGEL und der KÖDERFISCHSENKE. 


Die Köderfischsenke ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 m x 1,20 m und dient dem Fang von Köderfischen.


Während die Köderfischsenke im Gesetz explizit definiert wird, ist die Handangel nicht weiter beschrieben. Es wird somit die Legaldefinition für die Angel angewandt, wonach diese im einfachsten Fall nur aus der Angelschnur und dem Haken besteht. Im Regelfall besteht die Handangel jedoch aus der Angelrute, der Angelrolle, der Angelschnur und dem sogenannten Vorfach, einer dünnen Schnur zwischen Hauptschnur und Haken (mit dem Köder). Mit der Handangel wird der Aktionsradius des Anglers erweitert, indem das Werfen und Positionieren des Köders zum Fangplatz erleichtert wird, der Anhieb (Haken des Fisches) sicher gewährleistet wird und der Drill des Fisches schnell und waidgerecht durchführbar ist, um diesen sicher zu landen.


Bei handelsüblichen Angelruten unterscheidet man zwischen Steck- und Teleskopruten, sie können aus verschiedenen Materialien bestehen (Bambus, Glasfaser, Kohlefaser etc.). Mit Ausnahme der Stippruten sind Angelruten mit Schnurlaufringen versehen. Die Länge und Aktion der Rute, sowie der Aufbau der Montage sind vom Gewässer, der Zielfischart und der Angelmethode (Stippangeln, Posenangeln, Grundangeln, Brandungsangeln, Paternoster- / Hegeneangeln, Spinnangeln, Fliegenfischen, Schleppangeln, Eisangeln etc.) abhängig.


Die zu verwendenden (erlaubten) anglerischen Fanggeräte sind in der Regel auf der Angelerlaubnis des Fischereiberechtigten hinsichtlich Art und Anzahl (!) auch vermerkt. Soweit dabei die Handangel in der Verwendung als Raubfisch- und Friedfischangel unterschieden wird, muss dies auf Angelmethode, Montage und Köderwahl bezogen werden. Als Friedfischangel kommen i.d.R. nur einfache Montagen (Stipp-, Posen-, Grundangel) mit Einfachhaken und natürlichen Ködern (Teig, Getreide, Brot, Käse, Maden, Regenwurm) in Betracht.


Der Unterfangkescher stellt im Sinne des Gesetzes bei regulärer Verwendung kein Fanggerät, sondern ein Hilfsgerät dar, mit welchem der gedrillte Fisch sicher und waidgerecht gelandet werden soll.

 

 

 

Unerlaubte Fanggeräte


Als unerlaubte Fangeräte für Angler sieht der Gesetzgeber alle sonstigen Fanggeräte an, die z.B. in der Berufsfischerei verwendet werden (Stell-, Wurf-, Zugnetze, Langleinen, Bungen, Aalkörbe, Reusen, Elektrofischereigeräte). Für die Verwendung dieser Fanggeräte wird vom Gesetzgeber eine höhere Sachkunde (Berufsausbildung Fischwirt oder gleichwertig) gefordert.


Die Berufsfischer in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei dürfen Fanggeräte, soweit sie nicht gänzlich verboten sind, im Rahmen der Fischereierlaubnis/Lizenz benutzen. Die Berufsfischer in der Binnenfischerei dürfen auf ihren Pachtgewässern alle Fanggeräte benutzen, soweit sie nicht durch den Gesetzgeber als verbotene Fanggeräte bestimmt sind und soweit der Pachtvertrag keine andere Aussage trifft.

 

 

 

Verbotene Fanggeräte


Durch den Gesetzgeber sind bestimmte Fanggeräte oder Fangmethoden mit einem Verbot belegt worden. Die Regelungen folgen einerseits aus dem Tierschutz, andererseits aus der Umsetzung von Bestandserhaltungsmaßnahmen.


Nach § 12 des Landesfischereigesetzes ist es auf allen Gewässern verboten, bei der Fischerei Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte (ausgenommen Angelhaken), Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe, betäubende Mittel und Methoden (ausgenommen Elektrofischerei) oder Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer fangbereit mitzuführen. 


In der Binnen- und Küstenfischereiverordnung wird die Liste der verbotenen Fanggeräte/Methoden erweitert, indem bei der Ausübung der Fischerei auch reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, und die Verwendung von Fanggeräten mit Haken verboten sind, wenn diese reißend eingesetzt werden. 

In der Ostsee ist die Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal ist verboten.

 

Eine Auflistung der Mindestmaße, Schonzeiten und Fangverbote der Fischarten in M-V finden Sie unter Fischereischutz >Mindestmaße/Schonzeiten

 

Eine Auflistung der verschiedenen Schonbezirke in den Küstengewässern des Landes M-V finden Sie unter Fischereischutz >Schonbezirke (Fischschonbezirke, Laichschonbezirke und Winterlager).